Auslieferung oder Strafverfolgung

Artikel 7 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, einen von Ihnen aufgegriffenen, der Folter Verdächtigen entweder an einen zur Strafverfolgung berufenen Staat auszuliefern oder aber das Strafverfahren selbst durchzuführen.

Dieser in Art. 7 Abs. 1 CAT vorgesehene Grundsatz des „„aut dedere aut iudicare“ und die hieraus folgende Verpflichtung der Konventionsstaaten, bei Nichtauslieferung selbst die Strafverfolgung gegen den mutmaßlichen Folterer durchzuführen, ergibt sich im innerstaatlichen, deutschen Strafprozessrecht aus dem Legalitätsgrundsatz der Strafverfolgung (§ 152 Abs. 2 StPO). Wie schon bei der Verpflichtung zum Erstzugriff kann auch in diesem Zusammenhang das ansonsten für Auslandsstraftaten geltende Ermessensprinzip des § 153c Abs. 1 StPO schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Strafverfolgungsbehörden ihr Ermessen nur unter Beachtung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen ausüben dürfen.

Das gleiche gilt auch für die Verpflichtung zur Anlegung gleicher Beweismaßstäbe (Art. 7 Abs. 2 CAT) und zur Durchführung eines fairen Verfahrens (Art. 7 Abs. 3 CAT). Auch insoweit verbürgen die innerstaatlichen Verfassungsgarantien, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, einen entsprechenden Schutz.

Artikel 7

  1. Der Ver­tragsstaat, der die Hoheits­ge­walt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genan­nten Straftat Verdächtige aufge­fun­den wird, unter­bre­itet den Fall, wenn er den Betr­e­f­fenden nicht aus­liefert, in den in Artikel 5 genan­nten Fällen seinen zuständi­gen Behör­den zum Zweck der Strafverfolgung.
  2. Diese Behör­den tre­f­fen ihre Entschei­dung in der gle­ichen Weise wie im Fall einer gemein­rechtlichen Straftat schw­erer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genan­nten Fällen dür­fen für die Strafver­fol­gung und Verurteilung keine weniger stren­gen Massstäbe bei der Bewe­is­führung angelegt wer­den als in den in Artikel 5 Absatz 1 genan­nten Fällen.
  3. Jedem, gegen den ein Ver­fahren wegen einer der in Artikel 4 genan­nten Straftaten durchge­führt wird, ist während des gesamten Ver­fahrens eine gerechte Behand­lung zu gewährleisten.

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