Artikel 7 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, einen von Ihnen aufgegriffenen, der Folter Verdächtigen entweder an einen zur Strafverfolgung berufenen Staat auszuliefern oder aber das Strafverfahren selbst durchzuführen.
Dieser in Art. 7 Abs. 1 CAT vorgesehene Grundsatz des „„aut dedere aut iudicare“ und die hieraus folgende Verpflichtung der Konventionsstaaten, bei Nichtauslieferung selbst die Strafverfolgung gegen den mutmaßlichen Folterer durchzuführen, ergibt sich im innerstaatlichen, deutschen Strafprozessrecht aus dem Legalitätsgrundsatz der Strafverfolgung (§ 152 Abs. 2 StPO). Wie schon bei der Verpflichtung zum Erstzugriff kann auch in diesem Zusammenhang das ansonsten für Auslandsstraftaten geltende Ermessensprinzip des § 153c Abs. 1 StPO schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Strafverfolgungsbehörden ihr Ermessen nur unter Beachtung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen ausüben dürfen.
Das gleiche gilt auch für die Verpflichtung zur Anlegung gleicher Beweismaßstäbe (Art. 7 Abs. 2 CAT) und zur Durchführung eines fairen Verfahrens (Art. 7 Abs. 3 CAT). Auch insoweit verbürgen die innerstaatlichen Verfassungsgarantien, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, einen entsprechenden Schutz.
Artikel 7
- Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
- Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.
- Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.