Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:
Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:
- z. Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
- um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
- um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
- oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.
Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass
- diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
- auf deren Veranlassung
- oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis
verursacht werden.
Unter dem Begriff Folter sind gemäß Artikel 1 Satz 2 keine Schmerzen oder Leiden mitumfasst, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
Artikel 1 Abs. 1 CAT legt test, was „Folter“ im Sinne der UN-Antifolterkonvention ist. Dabei umschreibt Satz 1 die Folter in Anlehnung an den Folterbegriff, der schon in Artikel 1 der Folter-Deklaration vom 9. Dezember 1975 gegeben wurde, als Zufügung großer körperlicher oder seelischer Schmerzen, die von einem Amtsträger – also einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder von einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person – selbst, auf dessen Veranlassung oder mit dessen ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CAT genannten Zwecke der Leidensszufügung (Erlangung eines Geständnisses oder einer Aussage, Bestrafung, Einschüchterung oder Nötlgung) haben nur beispielhaften Charakter.
Die Anwendung des Begriffs der Folter kann im konkreten Fall schwierige Abgrenzungstragen aufwerfen. Dies ist freilich kein Problem der UN-Antifolterkonvention, sondern des insoweit unscharfen Begriffs der „Folter“. Die in Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 CAT gegebene Definition grenzt die Folter nicht klar von anderen Misshandlungen ab, weil die Frage, ob eine Leidenszufügung „groß“ ist, je nach eigenem Werte- und Erfahrungshorizont unterschiedlich beurteilt werden kann.
Eine Veranschaulichung dessen, welche Folterpraktiken die UN-Antifolterkonvention meint, ergibt sich aus dem Bericht vom 9. Februar 1986, den der von der UN-Menschenrechtskommission ernannte Sonderberichterstatter („,Special Rapporteur“) P. Kooijmans vorgelegt1 und mit dem er auftragsgemäß über die heute noch in verschiedenen Staaten bestehenden Folterpraktiken berichtet hat, um deren Bekämpfung es der UN-Antifolterkonvention nach der Aussage in ihrer Präambel geht.
Aus den dort angeführten Beispielen ergibt sich, dass der Typ von Misshandlung, der dem Folterbegriff im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Satz 1 CAT unterfällt, voraussetzt, dass der Misshandelte zielgerichteten Quälereien ausgesetzt worden ist, die von erheblicher Intensität der Leidenszufügung bestimmt sind, wie sie in den im Bericht genannten Foltermethoden (z. B. dauemder Schlafentzug) oder ähnlichen Praktiken zutage tritt. Schlechte Haftbedingungen allein erfüllen dagegen den Tatbestand der Folter im Sinne des Artikels 1 regelmäßig nicht.
Die Definition der Folter macht ferner deutlich, dass Foltermassnahmen dem Staat zurechenbar sein müssen.
Von der Folter zu unterscheiden sind ferner die anderen, eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellenden Handlungen, die in Artikel 16 der UN-Antifolterkonvention behandelt werden.
Kritik
Gerade an der Einschränkung der Folter im Hinblick auf den Verursacher, dass die Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht sein muss, wird vielfach kritisiert. Daraus ist zu folgern, dass Folter nur durch einen funktionierenden Staat verursacht werden kann und die Folter eines sich in Auflösung befindlichen Staates (z.Bsp. im Bürgerkrieg) diese UN-Konvention nicht mehr verletzt.
Als negativ wird von Kritikern auch die Ausnahme bewertet, dass Schmerzen und Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, den Staaten nicht als Folter angelastet werden, die in ihren Gesetzen z. Bsp. das Auspeitschen als Bestrafung noch vorsehen.
Weiterhin wird häufig kritisiert, dass die Antifolterkonvention von den Vertragsstaaten gekündigt werden kann nach Artikel 31, mit der Folge der „Machtlosigkeit“ gegen ein Folterregime.
Artikel 1
- Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
- Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
- UN-Dokument E/CN.4/1986/15 [↩]