Durch das Fakultativprotokoll wird das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe dahingehend ergänzt, dass dadurch die Verhütung von Folter mit Hilfe eines Inspektionssystems unterstützt werden soll.
Nach dem Vorbild der Inspektionen von Kriegsgefangenenlagern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz hatte der Schweizer Jean-Jacques Gautier bereits 1977 sein „Schweizerisches Komitee zur Verhütung von Folter“ gegründet, mit dem weltweites Besuchssystem an allen Haftorten eingeführt werden sollte. Es gelang den Vereinten Nationen nicht, dieses System bei der Antifolterkonvention mit aufzunehmen. Für die Verankerung in dem dafür vorgesehenen Fakultativprotokoll fehlte die erforderliche Mehrheit, so dass lediglich die eigentliche Antifolterkonvention verabschiedet werden konnte.
Parallel dazu entwickelte sich die Folterprävention in Europa, denn hier ist mit der Verabschiedung der Europäischen Antifolterkonvention (Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) am 26. November 1987 ein Inspektionssystem für alle Haftorte umgesetzt worden.
Bei den Vereinten Nationen hatte der Ausschuss gegen Folter auf der Grundlage der UN-Antfolterkonvention nur milde Mittel zur Bekämpfung und Verhütung der Folter zur Verfügung. Bei der ihm obliegenden Aufgabe der Prüfung der Staatenberichte war er auf die Genehmigung des betreffenden Staates angewiesen, wenn er das Land besuchen wollte oder gar vor Ort Untersuchungen vornehmen wollte. Ebenso war der Sonderberichterstatter bei seinen Besuchen auf das Einverständnis des jeweiligen Staates angewiesen.
Mit den positiven Erfahrungen der Europäer bei der Praxis ihres Inspektionssystems vor Augen, ist für das Fakultativprotokoll bei den Vereinten Nationen doch noch eine Mehrheit zustande gekommen, so dass es am 18. Dezember 2002 von der Generalversammlung verabschiedet werden konnte und am 22. Juni 2006 in Kraft getreten ist.
Mit dem Zusatzprotokoll soll Folter verhindert werden. Dazu dient nach Artikel 1 ein System regelmäßiger Besuche durch unabhängige internationale und nationale Institutionen an allen Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist. Durchführen soll diese Aufgabe ein Unterausschuss für Prävention (Subcommittee on Prevention of Torture; SPT) gemäß Artikel 2. Dabei verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, dem Unterausschuss nach Artikel 14 u.a. zu ermöglichen:
- unbeschränkten Zugang zu allen Informationen über Haftorte
- unbeschränkten Zugang zu diesen Haftorten selbst und
- Gelegenheit mit Gefangenen unbeaufsichtigt zu sprechen.
Darüber hinaus verpflichtet sich gemäß Artikel 3 jeder Vertragsstaat zu einem nationalen Präventionsmechanismus. Dafür hat er auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen zu bilden, bestimmen oder unterhalten, die zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen.