Folter und die „außergewöhnlichen Umstände“

Die UN-Antifolterkonvention verbietet es, die Anwendung der Folter durch „außergewöhnliche Umstände“ zu rechtfertigen. Dies schließt ausdrücklich auch eine Rechtfertigung der Folter aus bei

  • Krieg und Kriegsgefahr,
  • innenpolitischer Instabilität (also Unruhen und Aufstände) sowie
  • sonstigen öffentlichen Notständen.

Artikel 2 Abs. 2 CAT bringt insoweit die allgemeine Auffassung zum Ausdruck, die besagt, dass die Folter geächtet sein soll ohne Rücksicht auf Notstände, die ihre Anwendung zu empfehlen scheinen. Oder um es mit einem Beispiel der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte zu sagen: Auch die Rettung von Menschenleben in Entführungsfällen rechtfertigt weder die Anwendung noch die Androhung von Folter. So macht sich z.B. ein Amtsträger strafbar, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt (§ 340 StGB, Körperverletzung im Amt). Genauso ist die Aussageerpressung durch körperliche Misshandlungen, Gewaltandrohungen oder auch Ausübung seelischer Qualen nach der deutschen Gesetzgebung verboten (§343 StGB).

In Deutschland ist die absolute Geltung des Folterverbots innerstaatlich insbesondere über den Schutz der Menschenwürde gewährleistet. Die Verpflichtung zum Schutz der unantastbaren Menschenwürde unterliegt keiner Einschränkung, so dass das Folterverbot auch in den in Artikel 2 Abs. 2 CAT erwähnten Ausnahmesituationen streng zu beachten ist.

Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch bereits aus Artikel 4 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes sowie für den Europäischen Kultur- und Rechtsraum aus Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Artikel 2

  1. Aussergewöhn­liche Umstände gle­ich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegs­ge­fahr, innen­poli­tis­che Insta­bil­ität oder ein son­stiger öffentlicher Not­stand, dür­fen nicht als Recht­fer­ti­gung für Folter gel­tend gemacht werden.

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