In ihrem Artikel 2 Absatz 3 schliesst es die UN-Antifolterkonvention kategorisch und ohne jede Ausnahme aus, dass eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung oder einen Befehl eine Rechtfertigung für Folter darstellen kann.
Diesen Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 CAT versucht das deutsche Recht zu entsprechen, indem es den Weisungen eines zivilen oder militärischen Vorgesetzten jede Verbindlichkeit abspricht, wenn das Verhalten, zu dem der Beamte oder Soldat angewiesen wird, die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist, § 36 Abs. 2 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes, § 63 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes sowie § 11 des Soldatengesetzes.
Artikel 2
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- Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.