Grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Die UN-Antifolterkonvention will nicht nur vor Folter im engeren Sinne, sondern – quasi bereits im Vorfeld der Folter – auch vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schützen.

Schon Artikel 7 des UN-Zivilpaktes, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, verbietet neben der Folter auch jedwede „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“.

Da solche Begriffe wie „grausam“, „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ unscharf sind und daher im Hinblick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz als Grundlage einer Pönalisierungsverpflichtung für nicht geeignet befunden wurden, stellt die UN-Antifolterkonvention eine Staatenverpflichtung zur Bestrafung Iediglich hinsichtlich der in Art. 1 CAT definierten Folterungen auf.

Wegen anderer Behandlungen und Strafen, die zwar grausam, unmenschlich oder erniedrigend sind, aber nicht die Intensität einer Folterung errreichen, besteht aus der UN-Antifolterkonvention zwar keine Pönalisierungspflicht, allerdings verpflichtet Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der UN-Antifolterkonvention die Vertragsstaaten, solche Handlungsweisen, soweit sie von Amtsträgern ausgehen, zu verhindern.

Nach Art. 16 Absatz 1 Satz 2 CAT gelten die Vorschriften der UN-Antifolterkonvention

entsprechend auch für grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen in anderer Form als Folter.

Darüber hinaus stellt die UN-Antifolterkonvention in Art. 16 Abs. 2 CAT ausdrücklich klar, dass die in der Antifolterkonvention enthaltenen Bestimmungen über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nur einen Mindestschutz darstellen. Ein zugunsten der Betroffenen weitergehender Schutz, der sich aus internationalen Verträgen oder innerstaatlichen Vorschriften ergibt, wird daher von den Bestimmungen der UN-Antifolterkonvention nicht angetastet.

Für den Rechtskreis der Bundesrepublik Deutschland wird die Verpflichtung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 CAT umgesetzt durch die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG begründete Verfassungspflicht aller staatlichen Gewalt, die Menschenwürde zu schützen, sowie das in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Verbot, festgehaltene Personen seelisch oder körperlich zu misshandeln.

Hinzu kommt, dass in Deutschland die einschlägigen Strafvorschriften, wie z. B. die Körperverletzungsdelikte (einschliesslich der Körperverletzung im Amt) nicht nur die Folterung unter Strafe stellen, sondern über eine Strafandrohung nur für Folter im Sinne des Art. 1 CAT hinausgehen. Viele grausame, unmenschliche oder erniedrigende Handlungen unterhalb der Folter werden damit ebenfalls erfasst und können strafrechtllch verfolgt werden. Es ist im übrigen Aufgabe der Dienstaufslcht, die Begehung grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Handlungen durch staatliche Stellen oder deutsche Amtsträger zu verhindern und Zuwiderhandlungen dsziplinarisch zu ahnden.

 

Artikel 16

  1. Jeder Ver­tragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheits­ge­walt unter­ste­hen­den Gebiet andere Hand­lun­gen zu ver­hin­dern, die eine grausame, unmen­schliche oder erniedri­gende Behand­lung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gle­ichzukom­men, wenn diese Hand­lun­gen von einem Ange­höri­gen des öffentlichen Dien­stes oder einer anderen in amtlicher Eigen­schaft han­del­nden Per­son, auf deren Ver­an­las­sung oder mit deren aus­drück­lichem oder stillschweigen­dem Ein­ver­ständ­nis began­gen wer­den. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufge­führten Verpflich­tun­gen bezüglich der Folter gel­ten auch entsprechend für andere For­men grausamer, unmen­schlicher oder erniedri­gen­der Behand­lung oder Strafe.
  2. Dieses Übereinkom­men berührt nicht die Bes­tim­mungen anderer inter­na­tionaler Übereinkün­fte oder inner­staatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmen­schliche oder erniedri­gende Behand­lung oder Strafe ver­bi­eten oder die sich auf die Aus­liefer­ung oder Ausweisung beziehen.

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