Artikel 9 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe bei der Strafverfolgung von Folterstraftaten.
Diese Bestimmung bezieht sich für die bei der Strafverfolgung mutmasslicher Folterer zu gewährende zwischenstaatliche Rechtshilfe grundsätzlich auf die internationalen Rechtshilfeabkommen, die zwischen den jeweils betroffenen Vertragsstaaten bestehen (Art. 9 Abs. 2 CAT). Darüber hinausgehend verlangt Art. 9 Abs. 1 CAT jedoch, dass sich die betroffenen Konventionsstaaten die „weitestgehende Hilfe“ gewähren.
Artikel 9
- Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
- Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.