Rechtshilfe

Artikel 9 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe bei der Strafverfolgung von Folterstraftaten.

Diese Bestimmung bezieht sich für die bei der Strafverfolgung mutmasslicher Folterer zu gewährende zwischenstaatliche Rechtshilfe grundsätzlich auf die internationalen Rechtshilfeabkommen, die zwischen den jeweils betroffenen Vertragsstaaten bestehen (Art. 9 Abs. 2 CAT). Darüber hinausgehend verlangt Art. 9 Abs. 1 CAT jedoch, dass sich die betroffenen Konventionsstaaten die „weitestgehende Hilfe“ gewähren.

 

Artikel 9

  1. Die Ver­tragsstaaten gewähren einan­der die weitest­ge­hende Hilfe im Zusam­men­hang mit Strafver­fahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 4 genan­nten Straftaten ein­geleitet wer­den, ein­schliesslich der Über­las­sung aller ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den und für das Ver­fahren erforder­lichen Beweismittel.
  2. Die Ver­tragsstaaten kom­men ihren Verpflich­tun­gen aus Absatz 1 im Ein­klang mit allen möglicher­weise zwis­chen ihnen beste­hen­den Verträ­gen über gegen­seit­ige Recht­shilfe nach.

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