Der Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment) ist von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen durch die Resolution 1985/33 eingesetzt worden. In dieser Resolution ist beschlossen worden, einen Experten (Sonderberichterstatter) für im Bereich Folter anfallende Fragen zu ernennen. Die Amtszeit des Sonderberichterstatters beträgt 3 Jahre mit einer möglichen Verlängerung. Der Sonderberichterstatter wird vom Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats bestellt und arbeitet ehrenamtlich, wobei er durch das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte unterstützt wird.
Als Amtsträger beansprucht er Zugang zu allen Haftanstalten der den Vereinten Nationen angehörenden und das Völkerrecht anerkennenden Nationen. Sein Aufgabengebiet umfasst alle Länder, unabhängig davon, ob ein Staat die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert hat.
Das Aufgabengebiet des Sonderberichterstatters erstreckt sich über
- das sog. Fact-Finding, die Tatsachenermittlung vor Ort über Foltervorwürfe oder Vermutungen durch unternommene Länderbesuche;
- die Übermittlung von dringenden Appellen an die Staaten, von denen berichtet worden ist, dass einzelne Personen der Gefahr von Folter ausgesetzt sind oder dass es zu Folterungen gekommen ist;
bis hin zu
- einem jährlichen Bericht an den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung, den er über seine Maßnahmen, das Mandat und seine Arbeitsmethoden einzureichen hat.
Leider hat der Sonderberichterstatter nicht uneingeschränkten Zugang zu Staaten oder deren Haftanstalten, denn ein Besuch ist immer nur mit Genehmigung des jeweiligen Staates möglich. Lediglich in die Staaten, die durch die Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Antifolterkonvention (das seit 2006 in Kraft ist) unangemeldeten Inspektionen zugestimmt haben, darf er ohne eingeholte Genehmigung einreisen.