Internationale Zuständigkeit bei der Verfolgung von Folter

Die Kernbestimmung der UN-Antifolterkonvention ist Artikel 5, der sicherstellen soll, dass Personen, die der Begehung von Folterhandlungen verdächtigt werden, überall strafrechtlich belangt werden können. Die UN-Antifolterkonvention folgt dabei dem Grundsatz, dass derart Verdächtigte entweder ausgeliefert werden oder in dem Vertragsstaat abgeurteilt werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden.

Damit folgt die UN-Antifolterkonvention einer Regeiung, die sich schon in anderen internationalen Verträgen findet, z. B. in Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 gegen Geiselnahme1.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a CAT müssen die Konventionsstaaten alle Folterhandlungen im Sinne des Art. 1 CAT strafrechtlich verfolgen, die im eigenen Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden. Diesen Anforderungen trägt das deutsche Recht dadurch Rechnung, dass deutsches Strafrecht nach Massgabe der §§ 3, 4 StGB für alle Taten gilt, die im Inland (also im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) oder auf einem Schiff oder Flugzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b CAT (also dem deutschen Täter im Ausland) entspricht § 5 Nr. 12 StGB, denjenigen des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c CAT (deutsches Opfer einer Auslandsstraftat) trägt § 7 StGB Rechnung.

Nach Art. 5 Abs. 2 CAT hat jeder Ver­tragsstaat die notwendi­gen Mass­nah­men zu treffen, um seine Gerichts­barkeit über diese Straftaten auch für den Fall zu begrün­den, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheits­ge­walt des betr­e­f­fenden Staates unter­ste­hen­den Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vor­liegen­den Artikels beze­ich­neten Staaten ausliefert.

Wird ein Verdächtiger, dem Folterhandlungen vorgeworfen werden, in einem Vertragsstaat, in dem er sich befindet, aufgegriffen, ohne die ihm vorgeworfenen Folterhandlungen an einem der in Art. 5 Abs. 1 CAT bezeichneten Orte begangen zu haben, so muss ihn der Vertragsstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 CAT entweder ausliefern, etwa an den Heimatstaat oder an den Staat, in dem der Tatort liegt, oder selbst strafrechtlich belangen („„aut dedere aut iudicare„).

Die Möglichkeit, einen der Folter Verdächtigen, der die Tat nicht auf deutschem Boden oder an Bord eines deutschen Schiffes oder Flugzeugs begangen hat, in der Bundesrepublik strafrechtlich zu belangen, ergibt sich im deutschem Strafrecht aus § 6 Nr. 9 StGB. Denn seitdem die UN-Antifolterkonvention für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, sind Folterhandlungen Taten, „die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.“

Ist der Täter Ausländer, kommt eine Anwendung der Strafvorschriften über die Körperverletzung im Amt und über die Aussageerpressung nach den §§ 340, 343 StGB allerdings nicht in Betracht, weil diese Strafvorschriften nur für Straftaten von deutschen Amtsträgern gelten, § 11 Nr.2 StGB. Bei ausländischen Tätern ermöglichen daher nur die allgemeinen Strafvorschritten über die Körperverletzungsdelikte sowie über die Nötigung (§§ 223, 224 bis 226, 227, 240 StGB) eine strafrechtliche Ahndung.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt das deutsche Strafrecht zusätzlich auch für im Inland betroffene Ausländer wegen einer am ausländischen Tatort mit Strafe bedrohten Handlung, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Art. 5 Abs. 3 CAT schließlich stellt klar, dass die Strafverfolgungspflichten, welche die UN-Antifolterkonvention ihren Vertragsstaaten auferlegt, nicht bedeuten, dass der Täter verlangen könnte, nur nach Maßgabe der UN-Antifolterkonvention strafrechtlich belangt zu werden. Eine über die Bestimmungen der UN-Antifolterkonvention hinausgehende Strafverfolgung, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaates ausgeübt wlrd, wird darum durch Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich zugelassen.

 

Artikel 5

  1. Jeder Ver­tragsstaat trifft die notwendi­gen Mass­nah­men, um seine Gerichts­barkeit über die in Artikel 4 genan­nten Straftaten in fol­gen­den Fällen zu begründen:
    1. wenn die Straftat in einem der Hoheits­ge­walt des betr­e­f­fenden Staates unter­ste­hen­den Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat einge­tra­ge­nen Schiffes oder Luft­fahrzeugs began­gen wird;
    2. wenn der Verdächtige Ange­höriger des betr­e­f­fenden Staates ist;
    3. wenn das Opfer Ange­höriger des betr­e­f­fenden Staates ist, sofern dieser Staat es für ange­bracht hält.
  2. Ebenso trifft jeder Ver­tragsstaat die notwendi­gen Mass­nah­men, um seine Gerichts­barkeit über diese Straftaten für den Fall zu begrün­den, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheits­ge­walt des betr­e­f­fenden Staates unter­ste­hen­den Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vor­liegen­den Artikels beze­ich­neten Staaten ausliefert.
  3. Dieses Übereinkom­men schliesst eine Strafgerichts­barkeit, die nach inner­staatlichem Recht aus­geübt wird, nicht aus.
  1. BGBI. 1980 II S. 1361 []