Um jedwede Folterhandlung zu verhüten, verpflichtet die UN-Antifolterkonvention in ihrem Artikel 11 die Unterzeichnerstaaten, u.a. die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, einer „regelmäßigen“ systematischen Überprüfung zu unterziehen.
Diese in Art. 11 CAT vorgesehene „regelmäßige, systematische“ Überprüfung ist sinnvoll vor allem für die Haftbedingungen oder Unterbringungsbedingungen von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, als periodische Überprüfung zu verstehen. Denn insoweit können periodische Kontrollen dazu beitragen, dass die Betroffenen ordnungsmässig behandelt und vor Übergriffen und Misshandlungen geschützt werden.
Diesem Anliegen versucht das deutsche Recht rudimentär dadurch Rechnung zu tragen, dass es in den Verwaltungsvorschriften zu § 151 StVollzG vorschreibt, dass die Vollzugsanstalten von der Aufsichtsbehörde mindestens zweimal jährlich besichtigt werden müssen, wobei die Anstaltseinrichtungen wenigstens einmal im Jahr „gründlich geprüft werden“. Dabei soll der besichtigende Beamte die Gefangenen aufsuchen und sich von ihrer sachgemäßen Behandlung überzeugen. In den für den Strafvollzug zuständigen Bundesländem ist zum Teil auch vorgesehen, dass Ausschüsse des Landtags die Vollzugsanstalten besuchen. Nach Landesrecht richten sich auch die zu Kontrollzwecken durchgeführten Besuche der gechlossenen Abteilungen psychiatrlscher Krankenhäuser.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmässigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.