Artikel 4 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten der Konvention, „alle Folterhandlungen“ unter Strafe zu stellen. Dies bedeutet nicht, dass im jeweiligen nationalen Strafrecht (also etwa im deutschen Strafrecht) ein der Folterdefinition des Artikels 1 CAT nachgebildeter Sonderstraftatbestand geschaffen werden muss. Vielmehr lässt die UN-Antifolterkonvention den Vertragsstaaten freie Hand, wie sie die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht erfüllen.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die Schaffung eines Sonderstraftatbestands der Folter schwierig wäre: Angesichts der Weite und Unbestimmtheit mancher der in Artikel 1 enthaltenen Begriffe erscheint es kaum möglich, einen an den Wortlaut des Artikels 1 der UN-Antifolterkonvention angelehnten Straftatbestand zu formulieren, der zugleich den an eine Strafnorm zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen genügt. Eine Sonderregelung legte überdies Umkehrschlüsse nahe und begünstigt dadurch die Entstehung von Regelungslücken. Entscheidend ist andererseits, ob die allgemeinen Strafvorschriften ausreichend sind, um alle durch Artikel 1 verbotenen Folterpraktiken zu erfassen.
Diese Voraussetzungen werden im deutschen Strafrecht dadurch erfüllt, dass die Verhaltensweisen, hinsichtlich deren nach Art. 4 CAT eine Pönalisierungspflicht besteht – außer von anderen Straftatbeständen – im wesentlichen von den Straftatbeständen der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und der Aussagenerpressung (§ 343 51GB) erfasst werden.
Nach § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) wird ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dieser Tatbestand kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen erfüllt werden, also etwa auch durch einen Amtsträger, der einer bestehenden Amtspflicht zuwider gegen eine Körperverletzung, die ein Dritter begeht, nicht einschreitet. Bei Einsatz gefährlicher Werkzeuge oder bei schweren gesundheitlichen Schäden sind außerdem die Strafvorschriften des § 223a StGB und des § 340 Abs. 3 i. V. m. § 224 StGB einschlägig.
„Amtsträger“ im Sinne des § 340 StGB kann im Übrigen in militärischen Einheiten gemäß §§ 36, 33 WStG auch ein Offizier oder Unteroffizier sein.
§ 343 StGB (Aussageerpressung) stellt ferner unerlaubte Methoden bei Vernehmungen in Strafverfahren, Bußgeldverfahren, Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren unter Strafe. Nach § 343 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, der zur Mitwirkung an einem solchen Verfahren berufen ist und hierbei einen anderen, den Vernommenen, körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen.
In anderen von Art. 1 CAT erfassten Fällen von Folter kommt überdies je nach den Umständen auch eine Bestrafung wegen Nötigung oder Bedrohung in Betracht (§§ 240, 241 StGB).
Die genannten Straftatbestände machen die Schaffung eines dem Art. 1 CAT nachgebildeten Sonderstraftatbestandes auch deswegen unnötig, weil das deutsche Recht einen umfassenden Schutz vermittelt, der nicht allein die Vorgänge erfasst, die in Art. 1 CAT als Folter umschrieben werden, sondern alle Misshandlungen, auch solche, die mit der „Anwendung von Folter“ nichts zu tun haben oder die die für eine Bejahung von Folter erforderliche Intensität noch nicht erreicht haben. Für die Anwendung des Straftatbestands der Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB genügt es etwa, dass dem Betroffenen eine einfache Körperverletzung, wie etwa ein Faustschlag oder eine Ohrfeige, zugefügt wird. Dagegen ist nicht erforderlich, dass brutale Quälereien oder Folterpraktiken stattgefunden haben.
Die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Poenalisierung der Mittäterschaft und Teilnahme an einer Folterung ist im deutschen Strafrecht durch die allgemeinen Vorschriften über die Strafbarkeit der Täterschaft und Teilnahme (§§ 25—27 StGB) gewährleistet.
Eine „versuchte“ Folterung wird in der Regel praktisch in der Androhung von Misshandlungen zum Ausdruck kommen, die nach Maßgabe des §241 StGB strafbar ist. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung ist nach §223a Abs. 2 StGB, eine versuchte schwere Körperverletzung nach § 23 Abs. 1, § 12 I. V. m. § 224 StGB strafbar.
Die genannten deutschen Strafvorschriften sehen vielfältig abgestufte Strafen vor – einschließlich der höheren Strafdrohungen bei beabsichtigter schwerer Körperverletzung sowie bei Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 224, 226 StGB). Dadurch wird gleichzeitig auch gewährleistet, dass Folterungen entsprechend Art. 4 Abs. 2 CAT „mit angemessenen Strafen“ bedroht sind, „welche die Schwere der Tat berücksichtigen“.
Artikel 4
- Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
- Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.