Unterweisungen zum Folterverbot

Nach Artikel 10 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, dass das Folterverbot vollgültiger Bestandteil des Unterrichts all der Personen ist, denen Gefangene und andere der Freiheitsentziehung unterworfene Personen anvertraut sind.

Diese Bestimmung fordert damit eine vorbeugende Massnahme zur Verhinderung von Folterhandlungen. Das Unterrichtsgebot des Art. 10 CAT gilt nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 CAT entsprechend auch für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Die Regelung der Ausbildung der in Betracht kommenden Personengruppen obliegt in Deutschland nach der Zuständigkeitsverteilung im bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik nur zu einem kleinen Teil dem Bund, überwiegend aber den Bundesländern.

Bundesrechtlich geregelt ist z. B. der Unterricht hinslchtlich des in Art. 10 Abs. 1 CAT erwähnten „militärischen Personals“. lnsoweit besteht nach § 33 Abs. 2 des Soldatengesetzes eine gesetzliche Verpflichtung, die Soldaten über ihre staatsbürgeriichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg zu unterrichten.

Die Ausbildung des Personals für den Justizvollzugsdienst obliegt dagegen den Ländern und ist durch jeweiliges Landesrecht geregelt. In der Regel geschieht dies durch Rechtsverordnungen, in denen vorgeschrieben ist, dass der Bewerber für den Justizvolizugsdienst auch charakterlich geeignet sein muss und dass die Lehrgangsausbildung auch Grundkenntnisse in den rechtlichen Grundlagen des Vollzugs vermitteln muss.

Die Ausbildung des in Art. 10 Abs. 1 CAT ebenfalls erwähnten „medizinischen Personals“ richtet sich nach Bundesrecht, etwa nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege. Nach der Aniage 1 zu § 1 Abs. 1 dieser Verordnung umfasst der Unterricht für angehende Krankenpfleger auch de „Ethik“ und die strafrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind. Die Unterweisungen beziehen auch Informationen ein, die die Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten betreffen.

Nach Art. 10 Abs. 2 CAT muss jeder Vertragsstaat das Folterverbot in die Vorschriften über die Pflichten und Aufgaben aller vorgenannten Personen aufnehmen. Im deutschen Recht ergibt sich das Verbot der Folter bereits aus der im Eingangssatz des Grundgesetzes unmittelbar bindend ausgesprochenen Verpflichtung „aller staatlichen Gewalt“, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sowie aus Artikel 104 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach festgehaltene Personen weder körperlich noch seelisch misshandelt werden dürfen. Die Ausformulierung dieser Rechtssätze an hervorragender Steile des deutschen Verfassungssystems genügt den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 CAT, weil die für den Gesetzesvollzug einschlägigen Verfassungsbestimmungen „vollgültiger Bestandteil“ der Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten Personals sind.

Artikel 10

  1. Jeder Ver­tragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unter­richt und die Aufk­lärung über das Ver­bot der Folter als voll­gültiger Bestandteil in die Aus­bil­dung des mit dem Geset­zesvol­lzug betrauten zivilen und mil­itärischen Per­son­als, des medi­zinis­chen Per­son­als, der Ange­höri­gen des öffentlichen Dien­stes und anderer Per­so­nen aufgenom­men wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behand­lung einer Per­son befasst wer­den kön­nen, die der Fes­t­nahme, der Haft, dem Strafvol­lzug oder irgen­deiner anderen Form der Frei­heit­sentziehung unter­wor­fen ist.
  2. Jeder Ver­tragsstaat nimmt dieses Ver­bot in die Vorschriften oder Anweisun­gen über die Pflichten und Auf­gaben aller dieser Per­so­nen auf.

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