Wiedergutmachungsanspruch für Folteropfer

In ihrem Artikel 14 Abs. 1 begründet die UN-Antifolterkonvention eine Staatenverpflichtung, wonach ein Wiedergutmachungsanspruch des Folteropfers in der Rechtsordnung sichergestellt sein muss.

In Deutschland dient hierzu der Amtshaftungsanspruch aus Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Danach haftet grundsätzlich die Anstellungskörperschaft, in der Regel also der Bund oder das jeweilige Bundesland, dem Verletzten auf vollen Schadenersatz, wenn einer ihrer Beamten oder sonstiger Amtsträger rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt. Dies ist bei einer Folterung regelmäßig der Fall. Soweit zu der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 CAT geforderten „gerechten und angemessenen“ Entschädigung auch der Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld) gehört, wird dem durch § 253 BGB Rechnung getragen.

Im Übrigen ist angesichts der ganz allgemeinen Umschreibung der Staatenverpflichtung anzunehmen, dass die nähere Regelung der Einzelheiten des klagbaren Wiedergutmachungsanspruchs den Vertragsstaaten der UN-Antifolterkonvention vorbehalten bleibt.

Die Forderung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CAT, dass im Falle der Tötung des Folteropfers die Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung haben sollen, ist im deutschen Recht nach Massgabe der §§ 844, 845 BGB gewährleistet.

Die UN-Antifolterkonvention beschreibt dabei nur einen Mindeststandard. Art. 14 Abs. 2 CAT stellt ausdrücklich klar, dass die innerstaatliche Rechtsordnung im Interesse der Opfer bei der Einräumung von Entschädigungsansprüchen über die Verpflichtungen aus der UN-Antifolterkonvention hinausgehen kann. Dies ist im deutschen Recht insofern der Fall, als es nicht einen auf den Tatbestand der Folter eingeengten Schadenersatzanspruch vorsieht, sondern Schadenersatz bei jeder Art rechtswidriger und schuldhafter Amtspflichtverletzung gewährt, auch soweit die Grenze zur nach der Konvention verbotenen Folter noch nicht überschritten wurde.

 

Artikel 14

  1. Jeder Ver­tragsstaat stellt in seiner Recht­sor­d­nung sicher, dass das Opfer einer Folter­hand­lung Wiedergut­machung erhält und ein ein­klag­bares Recht auf gerechte und angemessene Entschädi­gung ein­schliesslich der Mit­tel für eine möglichst voll­ständige Reha­bil­i­ta­tion hat. Stirbt das Opfer infolge der Folter­hand­lung, so haben seine Hin­terbliebe­nen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Dieser Artikel berührt nicht einen nach inner­staatlichem Recht beste­hen­den Anspruch des Opfers oder anderer Per­so­nen auf Entschädigung.

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