Artikel 7 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, einen von Ihnen aufgegriffenen, der Folter Verdächtigen entweder an einen zur Strafverfolgung berufenen Staat auszuliefern oder aber das Strafverfahren selbst durchzuführen. Dieser in Art. 7 Abs. 1 CAT vorgesehene Grundsatz des „„aut dedere aut iudicare“ und die hieraus folgende Verpflichtung der Konventionsstaaten, bei
WeiterlesenSchlagwort: Auslieferung
Internationale Zuständigkeit bei der Verfolgung von Folter
Die Kernbestimmung der UN-Antifolterkonvention ist Artikel 5, der sicherstellen soll, dass Personen, die der Begehung von Folterhandlungen verdächtigt werden, überall strafrechtlich belangt werden können. Die UN-Antifolterkonvention folgt dabei dem Grundsatz, dass derart Verdächtigte entweder ausgeliefert werden oder in dem Vertragsstaat abgeurteilt werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden. Damit
WeiterlesenAuslieferung und Abschiebung bei Gefahr einer Folterung
In Ergänzung des Folterverbots des Artikels 2 Abs. 1 begründet Artikel 3 CAT eine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, eine Person auch nicht der Folter in einem anderen Staat zu überantworten. Artikel 3 CAT verbietet es seinen Vertragsstaaten, jemanden im Wege der Abschiebung, Zurückweisung oder Auslieferung In einen anderen Staat zu überstellen,
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