Auslieferung oder Strafverfolgung

Artikel 7 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, einen von Ihnen aufgegriffenen, der Folter Verdächtigen entweder an einen zur Strafverfolgung berufenen Staat auszuliefern oder aber das Strafverfahren selbst durchzuführen. Dieser in Art. 7 Abs. 1 CAT vorgesehene Grundsatz des „„aut dedere aut iudicare“ und die hieraus folgende Verpflichtung der Konventionsstaaten, bei

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Internationale Zuständigkeit bei der Verfolgung von Folter

Die Kernbestimmung der UN-Antifolterkonvention ist Artikel 5, der sicherstellen soll, dass Personen, die der Begehung von Folterhandlungen verdächtigt werden, überall strafrechtlich belangt werden können. Die UN-Antifolterkonvention folgt dabei dem Grundsatz, dass derart Verdächtigte entweder ausgeliefert werden oder in dem Vertragsstaat abgeurteilt werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden. Damit

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