Rechtsschutz gegen Folter

Artikel 13 Satz 1 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der von sich behauptet, gefoltert worden zu sein, das „Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden“ des hierfür verantwortlichen Vertragsstaats hat. Eine Überprüfung des Foltervorwurfs, wie auch des nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 CAT

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Regelmäßige Überprüfungen der Haftbedingungen

Um jedwede Folterhandlung zu verhüten, verpflichtet die UN-Antifolterkonvention in ihrem Artikel 11 die Unterzeichnerstaaten, u.a. die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, einer „regelmäßigen“ systematischen Überprüfung zu unterziehen. Diese in Art. 11

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Unterweisungen zum Folterverbot

Nach Artikel 10 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, dass das Folterverbot vollgültiger Bestandteil des Unterrichts all der Personen ist, denen Gefangene und andere der Freiheitsentziehung unterworfene Personen anvertraut sind. Diese Bestimmung fordert damit eine vorbeugende Massnahme zur Verhinderung von Folterhandlungen. Das Unterrichtsgebot des Art. 10

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