Artikel 13 Satz 1 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der von sich behauptet, gefoltert worden zu sein, das „Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden“ des hierfür verantwortlichen Vertragsstaats hat.
Eine Überprüfung des Foltervorwurfs, wie auch des nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 CAT in die Rechtsschutzgarantie einbezogenen Vorwurfs grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in anderer Form, muss der Betroffene mit den Rechtsbehelfen erwirken können, die ihm das innerstaatliche Recht je nach den Fallumständen zur Verfügung stellt.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die MögIichkeit, in derartigen (und anderen) Fällen den Rechtsweg zu beschreiten, in Art. 19 Abs. 4 GG als Grundrecht garantiert.
Abgesehen von der Möglichkeit, eine Strafanzeige zu erstatten und ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO zu betreiben, sind z. B. für Strafgefangene, die sich fiber die Behandlung In der Haft beschweren wollen, besonders die in den Strafvollzugsgesetzen eröffneten Rechtsbehelfe zu nennen, darunter die Beschwerde an den Anstaltsleiter oder an die Aufsichtsbehörde (§ 103 Abs. 1 und 2 StVolIzG), die allgemeine Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 108 Abs. 3 StVollzG) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG.
Ein Untersuchungsgefangener kann gegen Anordnungen des Haftrichters das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) Oder, soweit er sich gegen Massnahmen der Anstaltsleitung wendet, Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stellen.
Alle Straf- und Untersuchungsgefangene können sich ferner nach Bechreiten des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten auch an das Bundesverfassungsgericht, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder mit einer Petition an den Landtag des jeweiligen Bundeslandes wenden. Die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde nach Artikel 25 EMRK setzen zwar grundsätzlich voraus, dass die ordentlichen (bzw. innerstaatlichen) Rechtsmittel erschöpft worden sind.
Mit diesen Rechtsbehelfen kann der Beschwerdeführer aber auch bewirken, dass sein Vorbringen entsprechend Art. 13 Satz 1 CAT „umgehend“ geprüft wird. Denn die angemessen beschleunigte Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitendes Verfassungsgebot; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK sieht überdies die Durchführung bestimmter gerichtlicher Verfahren „innerhalb angemessener Frist“ ausdrücklich vor.
Der in Art. 13 Satz 2 CAT vorgeschriebene Schutz beschwerdeführender Gefangener, Zeugen usw. vor Misshandlung und Einschüchterung ergibt sich für den deutschen Rechtskreis aus den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches, etwa über die Strafbarkeit für Körperverletzung und Nötigung.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.