In seinem Artikel 8 trägt die UN-Antifolterkonvention dem Umstand Rechnung, dass zweiseitige Auslieferungsverträge, darunter auch solche, die für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich sind, auf dem Prinzip einer abschließenden Aufzählung der auslieferungsfähigen Straftaten beruhen. Art. 8 Abs. 1 CAT will sicherstellen, dass die jeweiligen Kataloge ausIieferungsfähiger Straftaten dahingehend als ergänzt angesehen werden, dass die Straftaten nach Artikel 4 der UN-Antifolterkonvention miteinbezogen sind.
Bei neu abzuschließenden Auslieferungsverträgen besteht aus Art. 8 CAT eine Verpflichtung der Konventionsstaaten, die Folter-Straftaten des Art. 4 CAT als auslieferungsfähig einzubeziehen.
Staaten, die, anders als die Bundesrepublik Deutschland, nach innerstaatlichem Recht auf vertragsloser Grundlage nicht ausliefern dürfen, wird es durch Art. 8 Abs. 2 CAT ermöglicht, die UN-Antifolterkonvention als ausreichende Grundlage für die Auslieferung wegen der in Artikel 4 CAT genannten Folterstraftaten anzusehen.
Für Staaten, die, wie die Bundesrepublik Deutschland, nach innerstaatlichem Recht auf vertragsloser Grundlage ausliefern dürfen, finden sich in Art. 8 Abs. 3 und 4 CAT nähere Bestimmungen.
Artikel 8
- Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
- Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
- Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
- Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.




