In Ergänzung des Folterverbots des Artikels 2 Abs. 1 begründet Artikel 3 CAT eine Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, eine Person auch nicht der Folter in einem anderen Staat zu überantworten.
Artikel 3 CAT verbietet es seinen Vertragsstaaten, jemanden im Wege der …
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